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§ 5 TVG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Zulässige Zwecke von Tierversuchen

§ 5

Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind:

  1. 1. Grundlagenforschung oder
  2. 2. translationale oder angewandte Forschung zur
  1. a) Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Tieren oder Pflanzen oder
  2. b) Beurteilung, Erkennung, Regulierung oder Veränderung physiologischer Zustände bei Menschen, Tieren oder Pflanzen oder
  3. c) Verbesserung des Wohlergehens der Tiere und Produktionsbedingungen für die zu landwirtschaftlichen Zwecken aufgezogenen Tiere oder
  1. 3. Entwicklung und Herstellung sowie Qualitäts-, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln und anderen Stoffen oder Produkten, wenn dies zur Erreichung der in Z 2 genannten Ziele erforderlich ist, oder
  2. 4. Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlergehens von Mensch oder Tier oder
  3. 5. Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten oder
  4. 6. Ausbildung an Hochschulen oder Ausbildung zwecks Erwerb, Erhaltung oder Verbesserung von beruflichen Fähigkeiten oder
  5. 7. forensische Untersuchungen.

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