Bezugssysteme
§ 4.
(1) Den markscheiderischen Arbeiten sind die Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) beziehen, zugrunde zu legen.
(2) Die Höhenangaben haben sich auf den Bezugshorizont der Landesvermessung zu beziehen (Höhe über Adria).
(3) Beziehen sich Teile des Bergbaukartenwerks auf ein lokales Koordinatensystem, ist der Bezug auf das System der Landesvermessung herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008132
Dokumentnummer
NOR40144986
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)