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§ 14 Markscheideverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte

§ 14.

(1) Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte sind in regelmäßigen, zwei Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen auf ihren gebrauchsfähigen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(2) In explosionsgefährdeten Bereichen sind explosionsgeschützte, in schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdeten Bereichen schlagwettergeschützte Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40144996

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