Benachbarte Grubenbaue
§ 10.
Grubenbaue benachbarter Bergbaubetriebe in einem Abstand bis zu 50 m von eigenen bestehenden oder geplanten Grubenbauen sind in die Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerks einzutragen. Grubenbaue benachbarter Bergbaubetriebe in einem Abstand von mehr als 50 m von eigenen bestehenden oder geplanten Grubenbauen sind in die Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerks einzutragen, soweit es sicherheitlich erforderlich ist, wie insbesondere bei möglichen Einwirkungen auf in Betrieb befindliche Grubenbaue sowie auf die Oberfläche, wenn gefährliche Bodenbewegungen und damit zusammenhängende Bergschäden nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten sind, bei bekannten Gebirgsstörungen oder bei Vorliegen besonderer hydrogeologischer Gegebenheiten. Die dafür erforderlichen Unterlagen hat der/die benachbarte Bergbauberechtigte dem/der eintragungspflichtigen Bergbauberechtigten auf dessen/deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die Tätigkeiten der im § 2 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes genannten Art ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008132
Dokumentnummer
NOR40144992
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