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§ 5 ZZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Höhe von Rechnungszins und rechnungsmäßigem Überschuss

§ 5.

Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die positive Korrelation mit der Höhe des Rechnungszinses und des rechnungsmäßigen Überschusses zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008126

Dokumentnummer

NOR40144823

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