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§ 3 ZZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Gleichmäßige Pensionsanpassung für Leistungsberechtigte

§ 3.

Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die in der Vergangenheit erfolgten Pensionsveränderungen zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008126

Dokumentnummer

NOR40144821

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