Gleichmäßige Pensionsanpassung für Leistungsberechtigte
§ 3.
Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die in der Vergangenheit erfolgten Pensionsveränderungen zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20008126
Dokumentnummer
NOR40144821
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