6. Abschnitt
Schlussbestimmungen Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten
§ 21
Dieses Bundesgesetz steht der Anwendung bi- oder multilateraler Abkommen oder Verwaltungsübereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten, die eine über den Rahmen der Amtshilferichtlinie hinausgehende umfassende Zusammenarbeit vorsehen, nicht entgegen.
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