vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 OTPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2012

Transport von Organen

§ 12.

(1) Die den Organtransport Durchführenden haben unter Beachtung der Verfahrensanweisungen gemäß § 10 Z 6 die Unversehrtheit der Organe während des Transports und eine angemessene Transportdauer sicherzustellen.

(2) Die für den Transport der Organe verwendeten Transportbehälter sind mit folgenden Informationen zu versehen:

  1. 1. Bezeichnung der Krankenanstalt, in der die Bereitstellung erfolgte und Bezeichnung der Entnahmeeinheit, durch die die Bereitstellung erfolgte, einschließlich deren Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
  2. 2. Bezeichnung des Transplantationszentrums, einschließlich dessen Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
  3. 3. Hinweis, dass der Behälter ein Organ enthält, unter Angabe der Art des Organs sowie gegebenenfalls seiner Links- oder Rechtsseitigkeit, und den Aufschriften „MIT VORSICHT ZU HANDHABEN“ und „HANDLE WITH CARE“;
  4. 4. empfohlene Transportbedingungen, einschließlich Anweisungen für die geeignete Umgebungstemperatur und Position des Behälters.

(3) Jedem transportierten Organ ist ein Bericht über die Organ- und Spenderinnencharakterisierung/Spendercharakterisierung beizufügen.

(4) Jede beim Transport eines Organs beteiligte Person ist zur Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, verpflichtet, sofern ihr nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist.

Schlagworte

Linksseitigkeit, Organcharakterisierung

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008119

Dokumentnummer

NOR40144661

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte