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§ 9 TÄKamWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2012

Aktives und passives Wahlrecht

§ 9

(1) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Stichtag ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Österreichischen Tierärztekammer gemäß § 9 TÄKamG sind.

(2) Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkörper aktiv und passiv wahlberechtigt, in dessen Wählerevidenz sie gemäß § 8 Abs. 4 eingetragen ist.

(3) Jede/jeder Wahlberechtigte hat in jedem Wahlkörper, dem sie/er angehört, nur eine Stimme.

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