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§ 43 TÄKamWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2012

Ergänzungswahlen zum Vorstand

§ 43

(1) Wird die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten während der Funktionsperiode des Vorstandes frei, weil ein Nachrücken gemäß § 25 TÄKamG nicht möglich ist, so ist die Neuwahl der Präsidentin/des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten in sinngemäßer Anwendung des 3. Hauptstückes binnen acht Wochen durchzuführen.

(2) Wahlvorschläge für die Ergänzungswahl gemäß Abs. 1 müssen lediglich so viele wahlwerbende Personen, als für die Besetzung der erledigten Funktion/Funktionen erforderlich sind, enthalten.

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