4. Hauptstück
Ergänzungswahlen Ergänzungswahlen zur Delegiertenversammlung
§ 42
(1) Wenn die Nachbesetzung einer Funktion in der Delegiertenversammlung nach § 25 TÄKamG nicht mehr möglich ist, weil kein gewähltes Ersatzmitglied der betreffenden Liste mehr zur Verfügung steht, hat die Präsidentin/der Präsident dies der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig die Ergänzungswahl für die verbleibende Funktionsperiode anzuordnen. Ebenso ist vorzugehen, wenn die Besetzung einer Funktion nicht möglich ist, weil die wahlwerbende Liste, auf die das entsprechende Mandat entfallen ist, nicht genügend Personen aufweist oder keine der gewählten Personen das Mandat annimmt.
(2) Die Wahlkommission hat unter sinngemäßer Anwendung des 2. Hauptstückes (ausgenommen § 7) die Wahl für den betroffenen Wahlkörper auszuschreiben und durchzuführen, wobei jeder Wahlvorschlag zumindest so viele wahlwerbende Personen, als für die Besetzung der entsprechenden Funktion/Funktionen erforderlich ist, enthalten muss.
(3) Ist die verbleibende Funktionsperiode der Delegiertenversammlung kürzer als ein Jahr, so kann die Ergänzungswahl für Vertreter/Vertreterinnen von Abteilungen unterbleiben, wenn der Abteilungsausschuss (§ 31 TÄKamG) des betroffenen Wahlkörpers dem zustimmt und seine Beschlussfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
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