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§ 3 TÄKamWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2012

Kundmachungen

§ 3

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Kundmachungen haben im Internet auf der Homepage der Österreichischen Tierärztekammer allgemein zugänglich und im Volltext zu erfolgen.

(2) Zusätzlich zur Kundmachung im Internet kann eine Veröffentlichung auch im Presseorgan der Österreichischen Tierärztekammer im Volltext einschließlich der Angabe des Zeitpunktes der Kundmachung im Internet erfolgen.

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