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§ 1 TÄKamWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2012

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Regelungsinhalt

§ 1

Diese Verordnung gilt für die Wahl der Mitglieder der Delegiertenversammlung der Österreichischen Tierärztekammer durch die ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Tierärztekammer sowie für die Wahl des Vorstandes der Österreichischen Tierärztekammer durch die Delegiertenversammlung.

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