Festlegung der Zahl der Abteilungsdelegierten
§ 20
Nach Abschluss der Wählerevidenzen hat die Wahlkommission unverzüglich die Zahl der den Abteilungen in der Delegiertenversammlung zustehenden Delegierten (§ 19 Abs. 3 TÄKamG) zu ermitteln und endgültig festzulegen. Die Festlegung ist gemäß § 3 kundzumachen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)