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§ 13 TÄKamWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2012

Tätigkeit in der Wahlkommission

§ 13

(1) Das Amt eines Mitglieds der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt.

(2) Den Mitgliedern der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in Geld, die sich nach der Höhe der Reisekostenvergütungen und Taggeldsätze für die Funktionäre/Funktionärinnen der Österreichischen Tierärztekammer bemisst.

(3) Geschäftsstelle der Wahlkommission ist das Kammeramt der Österreichischen Tierärztekammer. Diese hat die Wahlkommissionen bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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