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§ 51 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

4. Abschnitt

Militär-Flugdienstberatungspersonal (Militär-Dispatch-Personal) Befähigungen für das Militär-Flugdienstberatungspersonal (Militär-Dispatch-Personal)

§ 51

(1) Für den Militär-Flugdienstberaterausweis (Militär-Dispatch-Ausweis) kommt neben der Grundbefähigung die Lehrbefähigung in Betracht.

(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Flugdienstberaterausweises (Militär-Dispatch-Ausweises) zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Flugdienstberaterausweis (Militär-Dispatch-Ausweis) einzutragen.

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