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§ 50 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Einsatzoffiziere Abfang

§ 50

(1) Die Befähigung „Einsatzoffizier Abfang“ ist die Befähigung

  1. 1. zur geordneten und sicheren Führung der im Diensthabenden System Luftraumüberwachung eingesetzten Militärpiloten, des Militär-Radarleitpersonals und der fliegerischen Einsatzmittel sowie
  2. 2. zur geordneten und sicheren Abwicklung des militärischen Übungs- und Einsatzflugbetriebs im Rahmen des Militär-Radarleitdienstes.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Einsatzoffizier Abfang“ sind jedenfalls

  1. 1. eine gültige Grundbefähigung,
  2. 2. eine über die Grundbefähigung hinausgehende Erfahrung im Militär-Radarleitdienst und
  3. 3. die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen.

(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Einsatzoffizier Abfang“ sind jedenfalls erforderlich

  1. 1. eine praktische Verwendung als Einsatzoffizier Abfang und
  2. 2. eine Bestätigung durch einen Vorgesetzten im Rahmen der Fachaufsicht hierüber.

(4) § 42 Abs. 4 über die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung ist anzuwenden.

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