vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 47 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Befähigungen für das Militär-Radarleitpersonal

§ 47

(1) Für den Militär-Radarleitausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Befähigungen in Betracht

  1. 1. die Lehrbefähigung und
  2. 2. der Einsatzoffizier Abfang.

(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Radarleitausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Radarleitausweis einzutragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)