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§ 48 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Grundbefähigung

§ 48

(1) Die Grundbefähigung ist die Befähigung, Militärluftfahrzeuge an Flugziele unter Verwendung von Radaranlagen heranzuführen.

(2) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Radarleitausweises sind jedenfalls

  1. 1. die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen,
  2. 2. die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach § 4 Z 1 lit. c FZG und
  3. 3. die abgeschlossene Ausbildung zum Militär-Flugberatungsdienst nach § 42 Abs. 2 Z 1.

(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung ist eine entsprechende praktische Verwendung sowie eine Bestätigung durch einen Vorgesetzten im Rahmen der Fachaufsicht oder die Verwendung an einem entsprechenden Arbeitsplatz im Fachdienst „Militär-Radarleitdienst“ erforderlich.

(4) § 42 Abs. 4 über die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung ist anzuwenden.

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