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§ 37 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Militär-Luftfahrtwarte

§ 37

(1) Die Befähigung „Militär-Luftfahrtwart“ ist die Befähigung

  1. 1. qualifizierte Tätigkeiten der Materialerhaltung selbstständig durchzuführen,
  2. 2. das Ergebnis der Arbeiten zu dokumentieren und
  3. 3. über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden

    und ist als Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ oder als Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart“ im Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen.

(2) Die Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ ist die Befähigung, die in Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten an einem Luftfahrzeugsystem in grundsätzlich allen typenrelevanten Fachrichtungen durchzuführen.

(3) Die Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart“ ist die Befähigung, die in Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten an Luftfahrtgerät in der jeweiligen Fachrichtung oder aufgrund der technischen Komplexität deren notwendige Unterteilungen in Technologiebereiche durchzuführen.

(4) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ oder „Militär-Luftfahrtgerätwart“ sind jedenfalls

  1. 1. eine einschlägige Ausbildung nach § 36 Abs. 3 und
  2. 2. die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.

(5) Jede weitere Befähigung ist nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 in den Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen

  1. 1. als Typenerweiterung für jedes andere Luftfahrzeugsystem nach Abs. 2 und
  2. 2. als Fachrichtungs-/Technologieerweiterung für jede andere Fachrichtung oder jeden anderen Technologiebereich nach Abs. 3.

(6) Für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ und „Militär-Luftfahrtgerätwart“ sowie der jeweils eingetragenen Erweiterungen sind entsprechende Ausbildungsmodule erfolgreich zu absolvieren.

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