vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.2022

Dokumentation

§ 12.

(1) Soweit dies nicht bereits durch die automationsunterstützte Durchführung des Testverfahrens (§ 9) gewährleistet ist, hat die testende Stelle für die Durchführung und Auswertung der psychologischen Eignungsdiagnostik folgende Unterlagen zu dokumentieren:

  1. 1. die gesamten Testunterlagen in personalisierter Form,
  2. 2. eine Liste der Aufnahmewerbenden unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Teilnehmernachweises und der Eintragung der Testergebnisse,
  3. 3. das der jeweiligen Person zugeordnete Ergebnis der psychologischen Eignungsdiagnostik.

(2) Das Ergebnis der psychologischen Eignungsdiagnostik ist in Form eines Punktewertes zu dokumentieren und an die gemäß § 4 Abs. 1 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

(3) Sofern das Bundesministerium für Inneres mit der Gesamtauswertung gemäß § 6 Abs. 2 beauftragt wurde, ist die Übermittlung der Testergebnisse sowie das errechnete Gesamtergebnis zu dokumentieren.

Schlagworte

Familienname

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40242751

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte