Ist auf sämtliche ARF-Leistungen anzuwenden (vgl. § 43 Abs. 13).
Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)
§ 40j.
Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2021/241 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der Verordnung (EU) 2021/241 zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (§ 14) von ARF-Leistungen (§ 40) am Transparenzportal anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40251302
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