Abschnitt 7b
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) Erfassung von ARF‑Leistungen
§ 40.
(1) Für alle Leistungen, die über Mittel der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden (ARF‑Leistungen), sind eigene Leistungsangebote anzulegen.
(2) Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote hat einheitlich mit den Worten „ARF“ zu beginnen. In die Beschreibung der Leistungsangebote ist ein Hinweis mit dem Wortlaut „finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ bzw. bei kofinanzierten Leistungen im Sinne des § 40b Abs. 3 „teilweise finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40236336
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