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§ 14 TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.2012

Leistungsverpflichteter

§ 14

(1) Leistungsverpflichteter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle

  1. 1. der Allgemeinheit,
  2. 2. eines bestimmten Kreises von Begünstigten oder
  3. 3. eines bestimmten einzelnen Begünstigten

    zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f.

(2) Zahlungen an einen Leistungsverpflichteten sind insoweit wie Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht. Ein Leistungsverpflichteter hat für Zwecke dieses Bundesgesetzes die gleichen Rechte wie ein Leistungsempfänger.

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