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ARTIKEL 1 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.2012

KAPITEL 1

MITGLIEDSCHAFT UND ZWECK

ARTIKEL 1

Einrichtung und Mitglieder

(1) Durch diesen Vertrag richten die Vertragsparteien untereinander eine internationale Finanzinstitution ein, die den Namen „Europäischer Stabilitätsmechanismus“ („ESM“) trägt.

(2) Die Vertragsparteien sind die ESM-Mitglieder.

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