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§ 26f MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

2. Abschnitt

Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz Ausbildung

§ 26f.

(1) Die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz dauert drei Jahre und umfasst 4 600 Stunden, von denen 1 600 Stunden auf die theoretische Ausbildung und 3 000 Stunden auf die praktische Ausbildung entfallen.

(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Operationstechnischen Assistenz gemäß § 26a nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.

(3) Die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz darf an

  1. 1. Schulen für medizinische Assistenzberufe (§ 22),
  2. 2. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (§§ 49 oder 95 GuKG) oder
  3. 3. Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich (§ 65 GuKG)

(4) Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau hat dem Träger einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 3 die Bewilligung zur Durchführung der Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass

  1. 1. die für die Abhaltung der theoretischen und praktischen Ausbildung erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
  2. 2. die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte und gegebenenfalls Ausbildungsverantwortliche, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind und
  3. 3. die Durchführung der praktischen Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht der entsprechenden Fachkräfte gewährleistet ist.

(5) Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.

(6) Eine gemäß Abs. 4 bewilligte Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz kann auch in Kooperation mit einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang durchgeführt werden.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Lehrkraft, Universitätsstudiengang

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40242703

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