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§ 12 (VetSEE-VO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Ausnahmen für das nationale Inverkehrbringen von Embryonen von Rindern

§ 12

(1) Embryonen von Rindern, welche ausschließlich zur Anwendung durch eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt im Inland bestimmt sind, dürfen an zugelassene Einrichtungen im österreichischen Bundesgebiet, befugte Anwenderinnen bzw. Anwender und zur Lagerung im Hofcontainer auch dann abgegeben werden, wenn sie in einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen, aufbereitet und im ortsfesten Laboratorium getrennt von den im § 11 genannten Eizellen und Embryonen gelagert wurden. Die einwandfreie Identifizierung solcher Embryonen hat durch die zusätzliche Anbringung des Buchstaben „N“ als Kennzeichnung zu erfolgen.

(2) Die für die Embryo-Entnahmeeinheit verantwortliche Tierärztin bzw. der für die Embryo-Entnahmeeinheit verantwortliche Tierarzt hat diese Vorgangsweise in ihren bzw. seinen Aufzeichnungen zu dokumentieren.

(3) Den Embryonensendungen gemäß Abs. 1 muss ein Lieferschein angeschlossen sein, der deutlich mit dem Buchstaben „N“ gekennzeichnet ist, begleitet werden. Dieser ist auch ohne Bestätigung der veterinärrechtlichen Anforderungen durch die Amtstierärztin oder den Amtstierarzt für das Verbringen von Embryonen gültig.

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