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§ 11 (VetSEE-VO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Bestimmungen für das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen

§ 11

(1) Eizellen und Embryonen dürfen, sofern nicht § 12 zur Anwendung gelangt, innerhalb Österreichs nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie

  1. 1. entsprechend den Bestimmungen der BVO 2008 oder der VEVO 2008 in zugelassene Einrichtungen nach Österreich verbracht oder eingeführt worden sind oder
  2. 2. aus einer zugelassenen österreichischen Einrichtung stammen und von Tieren gewonnen wurden, die den Anforderungen der Anlage genügen und den Anforderungen der Anlage entsprechend aufbereitet, gelagert und befördert wurden.

(2) Eizellen-/Embryonensendungen, die ausschließlich innerhalb Österreichs zwischen zugelassenen Einrichtungen verbracht werden, müssen von einem Lieferschein begleitet sein, der folgende schriftliche Bestätigung der verantwortlichen Tierärztin bzw. des verantwortlichen Tierarztes zu beinhalten hat:

  1. 1. „Die unterzeichnende zuständige Tierärztin bzw. der unterzeichnende zuständige Tierarzt der zugelassenen Einrichtung mit der Zulassungsnummer ….. bestätigt, dass die Eizellen/Embryonen den Vorgaben der RL 89/556/EWG idgF erfüllen“ (Rind) oder
  2. 2. „Die unterzeichnende zuständige Tierärztin bzw. der unterzeichnende zuständige Tierarzt der zugelassenen Einrichtung mit der Zulassungsnummer ….. bestätigt, dass die Eizellen/Embryonen die Vorgaben der RL 92/65/EWG idgF erfüllen“ (Schwein, Pferd, Schaf und Ziege).

(3) Eizellen-/Embryonensendungen, die innerhalb Österreichs von zugelassenen Einrichtungen ausschließlich zur Anwendung abgegeben werden, müssen von einem Lieferschein einschließlich einer Kopie des Spülprotokolls begleitet werden. Dieser ist auch ohne Bestätigung der veterinärrechtlichen Anforderungen für das Verbringen von Eizellen/Embryonen gültig.

(4) Eizellen und Embryonen dürfen von zugelassenen Einrichtungen nur an andere zugelassene Einrichtungen oder an eine Tierärztin bzw. an einen Tierarzt zur direkten Anwendung am Tier oder zur Lagerung in einem Hofcontainer abgegeben werden.

(5) Der Lieferschein hat zumindest Informationen zu enthalten, aus dem die Einrichtung mit Zulassungsnummer, Name und Anschrift der Tierärztin bzw. des Tierarztes, Datum der Lieferung, Gesamtsumme und Anzahl der Embryonen je Spendertier, Identifikation der Spendereltern und das Gewinnungsdatum hervorgeht.

(6) Die Kopien der Lieferscheine sowie Embryoübertragungsscheine sind chronologisch geordnet unter Aufsicht der für die Einrichtung verantwortlichen Tierärztin bzw. des für die Einrichtung verantwortlichen Tierarztes solange aufzubewahren, wie Embryonen bestimmter Spendertiere (chargenbezogen) gelagert werden, mindestens jedoch für fünf Jahre. Diese sind der Behörde jederzeit auf Verlangen im Original – und bei allfälliger elektronischer Erfassung auch in elektronischer Form – kostenfrei vorzulegen.

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