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§ 10 (VetSEE-VO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

3. Abschnitt

Bestimmungen für Eizellen und Embryonen Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen

§ 10

(1) Bei der Gewinnung in einer Embryo-Entnahmeeinheit sind die nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehenen Eizellen und Embryonen unmittelbar nach ihrer Gewinnung mindestens durch folgende Angaben auf den Behältnissen deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen:

  1. 1. Entnahmedatum (TT/MM/JJJJ),
  2. 2. Rasse/Rassen,
  3. 3. Namen der Spendereltern,
  4. 4. Kennzeichnung (Identifizierung) der Spendertiere gemäß den Tierkennzeichnungsvorschriften,
  5. 5. Veterinärbehördliche Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit.

(2) Frische Embryonen zur unmittelbaren Übertragung bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung.

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