vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 PDStV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2012

Art der Datenübermittlung an die Bundesanstalt Statistik Österreich

§ 7

Die Übermittlung der Daten für den Berichtszeitraum erfolgt in automationsunterstützter Form über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hierfür eingerichtete Online-Applikation und hat bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2012, vollständig und unentgeltlich zu erfolgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)