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§ 4c P-ZV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Kriterien für die Errichtung der Verwendung „Botenfahrer und/oder Depotfahrer im Brief-zustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, der als „Regionaler Springer“ auch als Briefzusteller tätig ist.“

§ 4c

Die Verwendung ist dann einzurichten, wenn Depotfahrer und/oder Botenfahrer im Briefzustelldienst zusätzlich als „Regionale Springer“ als Briefzusteller in mehreren verschiedenen definierten Zustellbasen eines bestimmten genau definierten regionalen Gebietes eingesetzt werden.

Darüber hinaus ist die im § 1 angeführte Verwendung „Botenfahrer und/oder Depotfahrer im Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, der als „Regionaler Springer“ auch als Briefzusteller tätig ist“ nur dann und nur solange einzurichten, wie diese Tätigkeit auf Basis eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells durchgeführt wird und keine bezahlte Pause enthält, d.h., wenn die Arbeitsplätze in Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsmenge so bemessen sind, dass sie den oben genannten Kriterien entsprechen. Mit dem Zeitpunkt des Entfalls des Gleitzeitdurchrechnungsmodells und/oder der Tätigkeit als Briefzusteller als „Regionaler Springer“ sind die Arbeitsplätze unmittelbar wieder in den Verwendungen „0818“, „0819“, „0840“ oder „8840“ – je nach Tätigkeitsbeschreibung – einzurichten.

Der gleichzeitige Bezug einer Betriebssonderzulage (Aufwands- und Erschwernisteil) ist ausgeschlossen.

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