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§ 4b P-ZV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Kriterien für die Verwendungen „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ und „Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“

§ 4b

Die im § 1 angeführten Verwendungen „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ und Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ sind nur dann und nur solange einzurichten, wie diese Tätigkeiten auf Basis eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells durchgeführt werden und keine bezahlte Pause enthalten, d.h., wenn die Arbeitsplätze in Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsmenge so bemessen sind, dass sie den oben genannten Kriterien entsprechen.

Mit dem Zeitpunkt des Entfalls des Gleitzeitdurchrechnungsmodells sind die Arbeitsplätze unmittelbar wieder in den Verwendungen ‚0801’, ‘0802‘ oder ‚0805‘ – je nach Tätigkeitsbeschreibung – einzurichten. Der gleichzeitige Bezug einer Betriebssonderzulage (Aufwands- und Erschwernisteil) ist ausgeschlossen.

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