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§ 2 RiAA-AusbVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Obligatorische Ausbildungsstationen

§ 2

Der Ausbildungsdienst ist

  1. 1. beim Bezirksgericht in der Dauer von mindestens zwölf Monaten,
  2. 2. beim Landesgericht in der Dauer von mindestens zwölf Monaten,
  3. 3. bei der Staatsanwaltschaft in der Dauer von mindestens sechs Monaten,
  4. 4. bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen in der Dauer von mindestens drei Wochen,
  5. 5. bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (oder bei einer Notarin bzw. einem Notar oder bei der Finanzprokuratur) in der Dauer von mindestens vier Monaten sowie
  6. 6. bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung in der Dauer von mindestens zwei Wochen

    zu leisten.

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