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§ 31 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2013

Abteilungsausschuss

§ 31

(1) Die gewählten Abteilungsdelegierten jeder Abteilung sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter bilden den Abteilungsausschuss. Sie wählen aus ihrer Mitte eine Abteilungssprecherin bzw. einen Abteilungssprecher sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.

(2) Der Abteilungsausschuss hat zweimal jährlich eine Versammlung zur Beratung über die Anliegen der Abteilung abzuhalten. Die Einberufung der Abteilungsausschussversammlung ist von der Abteilungssprecherin bzw. dem Abteilungssprecher vorzunehmen und diese bzw. dieser führt in der Versammlung den Vorsitz.

(3) Die Mitglieder des Abteilungsausschusses sind verpflichtet, an den Versammlungen gemäß Abs. 2 teilzunehmen.

(4) Den Abteilungsausschüssen der Abteilung der Selbständigen und der Abteilung der Angestellten obliegt

  1. 1. die Nominierung der aus ihrer Abteilung zu bestellenden Mitglieder der Disziplinarkommission sowie
  2. 2. die allfällige Vorberatung von Gegenständen, welche in der Delegiertenversammlung zur Verhandlung gelangen.

(5) Dem Abteilungsausschuss der Abteilung der Selbständigen obliegt weiters die Mitwirkung an der Regelung von Arbeitsbedingungen, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen auf Arbeitgeberseite.

(6) Der Abteilungsausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens drei Fünftel der Mitglieder beschlussfähig; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Wenn eine Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, gilt jener Antrag als angenommen, dem der Abteilungssprecher bzw. die Abteilungssprecherin beitritt.

(7) Jeder Abteilungsausschuss kann den wahlberechtigten Kammermitgliedern seiner Abteilung Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen, die der Erfüllung der den Abteilungsausschüssen obliegenden Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger.

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