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§ 26 EBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.2012

Widerrechtliche Offenlegung von Daten

§ 26

Für die widerrechtliche Offenlegung von Daten sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, anzuwenden. Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

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