Straftatbestände
§ 25.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
- 1. seine Pflichtnotstandsreserven nicht innerhalb jener Frist wieder auffüllt, die die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 oder mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 vorgeschrieben hat;
- 2. den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,
- 3. der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach § 7 Abs. 5 nicht nachkommt;
- 4. die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach § 8 ausübt,
- 5. als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach § 8 Abs. 3 nicht ausstellt oder nicht anzeigt,
- 6. als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach § 8 Abs. 5 überschreitet,
- 7. die ZBS gegen die Bestimmungen des § 9 verstößt,
- 8. die Meldungen und Auskünfte gemäß den Abschnitten 3, 5 oder 8 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,
- 9. der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß § 11 nicht nachkommt;
- 10. die Bestimmungen des § 18 über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,
- 11. den auf Grund einer Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 20 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Daten meldet;
- 12. der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 23 zu dulden, zuwiderhandelt.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2020
Gesetzesnummer
20007931
Dokumentnummer
NOR40221606
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