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§ 22 EBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.2012

Verwendung statistischer Ergebnisse

§ 22

Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Abschnitten 3, 5 und 8 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für statistische Erhebungen und statistische Arbeiten nach § 20 verwendet werden.

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