Ausnahmen
§ 2.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetz sind nicht anzuwenden
- 1. auf Tätigkeiten eines Funktionsträgers in Ausübung seines Aufgabenbereichs,
- 2. auf Tätigkeiten einer Person, mit denen diese nicht-unternehmerische eigene Interessen wahrnimmt,
- 3. auf die Wahrnehmung oder Vertretung der Interessen einer Partei oder eines Beteiligten im Zusammenhang mit einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren,
- 4. auf die Rechtsberatung und Vertretung durch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder und andere dazu befugte Personen,
- 5. auf die Wahrnehmung außenpolitischer Interessen im diplomatischen oder konsularischen Verkehr und
- 6. auf Tätigkeiten, die auf Veranlassung eines Funktionsträgers ausgeübt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
20007924
Dokumentnummer
NOR40141399
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