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§ 2 LobbyG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Ausnahmen

§ 2.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetz sind nicht anzuwenden

  1. 1. auf Tätigkeiten eines Funktionsträgers in Ausübung seines Aufgabenbereichs,
  2. 2. auf Tätigkeiten einer Person, mit denen diese nicht-unternehmerische eigene Interessen wahrnimmt,
  3. 3. auf die Wahrnehmung oder Vertretung der Interessen einer Partei oder eines Beteiligten im Zusammenhang mit einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren,
  4. 4. auf die Rechtsberatung und Vertretung durch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder und andere dazu befugte Personen,
  5. 5. auf die Wahrnehmung außenpolitischer Interessen im diplomatischen oder konsularischen Verkehr und
  6. 6. auf Tätigkeiten, die auf Veranlassung eines Funktionsträgers ausgeübt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007924

Dokumentnummer

NOR40141399

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