Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 4.
Abteilung B
§ 11.
Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, haben in das Register Abteilung B zur Eintragung bekanntzugeben:
- 1. vor erstmaliger Aufnahme von Lobbying-Tätigkeiten:
- a. Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs,
- b. eine kurze Bezeichnung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten,
- c. einen Hinweis auf den Verhaltenskodex (§ 7) und
- d. gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website;
- 2. die Namen und Geburtsdaten ihrer Unternehmenslobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie
- 3. innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr, ob der für das abgelaufene Wirtschaftsjahr getätigte Aufwand für Lobbying-Tätigkeiten den Betrag von 100 000 Euro übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
20007924
Dokumentnummer
NOR40141408
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