vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2012

Artikel 8

Unbeschadet des Artikels 5

(1) trifft jeder Vertragsstaat, in dem für das Verschwindenlassen Verjährungsvorschriften gelten, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verjährungsfrist bei der Strafverfolgung

  1. a) von langer Dauer ist und im Verhältnis zur außerordentlichen Schwere dieser Straftat steht;
  2. b) mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Straftat des Verschwindenlassens beginnt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Straftat von Dauer ist.

(2) Jeder Vertragsstaat gewährleistet das Recht der Opfer von Verschwindenlassen auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Ablauf der Verjährungsfrist.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20007917

Dokumentnummer

NOR40140855

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)