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§ 3 SKP-V 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2012

Abschnitt 2

Netzwerkindikator

(Network Indicator – NI)

Allgemeines und Nutzung

§ 3

(1) Der Netzwerkindikator (Network Indicator – NI) für das internationale Zeichengabenetz ist gemäß Empfehlung Q.704 (07/96) der International Telecommunication Union (ITU-T) mit „00“ festgelegt und dient der Kennzeichnung von Vermittlungsstellen im internationalen Signalisierungsnetz.

(2) Der NI wird für das nationale Signalisierungsnetz mit „11“ und für das betreibereigene Signalisierungsnetz mit „10“ festgelegt.

(3) Sämtliche Adressen von Vermittlungsstellen (Signalling Point Codes) von (dezimal) 0 bis 16383, die Vermittlungsstellen im betreibereigenen Signalisierungsnetz (NI = 10) adressieren, können von Kommunikationsnetzbetreibern innerhalb ihres Signalisierungsnetzes frei verwendet werden.

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