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§ 3 PartFörG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln

§ 3.

(1) Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln sind beim Bundeskanzleramt einzubringen. Begehren gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 müssen bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres und Begehren gemäß § 1 Abs. 3 oder § 2 müssen bis spätestens am letzten Tag des dritten auf die betreffende Nationalratswahl oder Wahl zum Europäischen Parlament folgenden Monats einlangen.

(2) Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 infolge der Ergebnisse einer Nationalratswahl, so sind die Ergebnisse dieser Wahl erstmals in dem auf die Nationalratswahl folgenden Halbjahr zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20007891

Dokumentnummer

NOR40140624

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