Besondere Parteienförderung für die politische Tätigkeit im Europäischen Parlament
§ 2.
(1) Jede politische Partei, die nach einer Wahl zum Europäischen Parlament mit Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten ist, hat nach der Wahl Anspruch auf Fördermittel des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Die Gesamtsumme der Fördermittel nach Abs. 1 wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Wahl zum Europäischen Parlament Wahlberechtigten mit einem Betrag von 2 Euro(Anm. 1) multipliziert wird.
(3) Die nach Abs. 2 berechnete Gesamtsumme wird auf die politischen Parteien im Verhältnis der bei der Wahl zum Europäischen Parlament für sie abgegebenen Stimmen verteilt.
(4) Fördermittel nach Abs. 3 dürfen einer politischen Partei nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das den für Wahlwerbung im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, tatsächlich entstandenen Ausgaben entspricht. Für diesen Beleg ist dem Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln (§ 3 Abs. 1) eine Aufstellung der tatsächlich für Zwecke der Wahlwerbung getätigten Ausgaben anzufügen, die von einem Wirtschaftsprüfer im Sinne des § 9 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, überprüft und unterzeichnet sein muss.
(5) Die Fördermittel nach Abs. 1 sind innerhalb von 6 Monaten nach der Wahl zum Europäischen Parlament auszubezahlen.
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Anm. 1: siehe dazu § 5 Valorisierungsregel)
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
20007891
Dokumentnummer
NOR40140623
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