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§ 1 P-WZ 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

§ 1

(1) Der Dienstplan der Lenker im Bereich der Güterbeförderung der Österreichischen Post AG umfasst eine verlängerte Wochendienstzeit im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG. Die verlängerte Wochendienstzeit umfasst eine Wochendienstzeit, die um die regelmäßig außerhalb des Dienst­ortes anfallenden Wendezeiten länger ist als die in § 48 Abs. 2 und Abs. 4 BDG vorgesehene Wochendienstzeit.

(2) Wendezeit im Sinne des Abs. 1 ist die Zeit zwischen der Ankunft am Zielort und der dienstplanmäßigen Abfahrt von diesem Ort.

(3) Wendezeiten, die im Einzelfall 15 Minuten nicht überschreiten, sind voll als Dienstzeit anzu­rechnen. Diese Zeiten bleiben für die Regelung einer verlängerten Wochendienstzeit im Sinne des Abs. 1 außer Betracht.

(4) Zeiten, während denen Reinigungs- und Wartungsarbeiten anfallen, sind keine Wendezeiten und berechtigen weder zur Verlängerung der Wochendienstzeit im Sinne des Abs. 1, noch zur pauschale Abgeltung im Sinne des § 2.

(5) Fallen außerhalb der verlängerten Wochendienstzeit im Sinne des Abs. 1 zusätzliche Dienst-stunden an, so sind diese gemäß den Vorgaben des § 49 BDG zu vergüten.

(6) Erfolgt die Weiter(Rück)fahrt vom Zielort nicht am selben Tag, so gilt der Dienst als beendet, sobald die nach Erreichen des Zielortes dienstplanmäßig vorgesehenen Aufgaben besorgt sind.

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