Vollziehung und Anwendung anderer Bundesgesetze
§ 15.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1, § 3, § 6 Abs. 10 und § 11 Abs. 1 und Abs. 6 und § 14 Abs. 1 die Bundesregierung, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
20007889
Dokumentnummer
NOR40140615
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