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§ 14 PartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen Valorisierungsregel

§ 14.

(1) (Verfassungsbestimmung) Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 3 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.

(2) Die Beträge in § 2 Z 5, § 4, § 6 Abs. 1a, 2, 5 und 6 sowie § 7 Abs. 1 und 2 vermindern oder erhöhen sich jährlich in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert, wobei die sich ergebenden Beträge auf den nächsthöheren € 5,- Betrag aufzurunden sind. Die sich daraus für das betreffende Kalenderjahr ergebenden Beträge sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich unverzüglich zu verlautbaren.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 31/2019)

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007889

Dokumentnummer

NOR40245754

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