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§ 4 LFNebLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2012

Verwendung als Erziehungsleiter oder Erziehungsleiterin

§ 4

Die Verwendung als Erziehungsleiter oder Erziehungsleiterin an mit land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes organisatorisch verbundenen Internaten ist wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 50 Internatsschüler,

3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 100 Internatsschüler,

4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 150 Internatsschüler,

5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 200 Internatsschüler,

6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 250 Internatsschüler,

7 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 300 Internatsschüler,

8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 350 Internatsschüler,

9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 400 Internatsschüler,

10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III ab 401 Internatsschülern

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