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§ 2 UNIFIL-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2012

Befugnisse und Mittel

§ 2

(1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.

(2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben.

(3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:

  1. 1. Verkehrsleitung zu Lande, auf See und in der Luft, einschließlich der Errichtung von Kontrollpunkten, insbesondere zur Absicherung von für die Durchführung des Einsatzes erforderlichen Räumen,
  2. 2. Vorläufige Festnahme von Personen, wenn
  1. a) hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass von diesen Personen eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht, oder
  2. b) diese Personen versuchen, genehmigte Straßenblockaden, Checkpoints oder Absperrungen gewaltsam zu passieren,
  1. 3. Durchsuchung von festgenommenen Personen, insbesondere zur Sicherstellung von Waffen, Munition und Sprengstoffen und Entwaffnung bewaffneter Personen oder Gruppen,
  2. 4. Wegweisung von Personen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, insbesondere zur Sicherung der Bewegungsfreiheit von UNIFIL oder anderen im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützenden Rechtsgütern,
  3. 5. Errichtung und Schutz militärischer und nicht-militärischer Sicherheitszonen,
  4. 6. Sicherstellung von Sachen, soweit von diesen eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht,
  5. 7. Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen UNIFIL oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
  6. 8. Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung von UNIFIL oder anderen im Rahmen des Einsatzes zu schützenden Rechtsgütern, einschließlich der zu diesem Zweck notwendigen vorbereitenden Maßnahmen.

(4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 8 angewendet werden.

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