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§ 6 Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Fachkunde

§ 6

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffe,
  2. 2. Arbeitstechniken,
  3. 3. Werkzeuge und Geräte,
  4. 4. Stilkunde,
  5. 5. spezielle Aufgaben aus dem Gebiet der Malerei und Beschichtung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je zehn Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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